Zur Einordnung der Begriffe: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) war bis 2025 die zentrale Rechtsgrundlage für energetische Anforderungen an Gebäude. Im Zuge der politischen Debatte über seine Nachfolge kursierten zunächst verschiedene Arbeitstitel - darunter das Akronym GMG (Gebäudemodernisierungsgesetz). Die heute offizielle Bezeichnung lautet GModG - ebenfalls für Gebäudemodernisierungsgesetz. Wer also nach GEG 2026, GMG oder Gebäudemodernisierungsgesetz 2026 sucht, meint dasselbe Gesetz: das GModG.
Politisch ist das GModG das Ergebnis eines Kompromisses. Die ursprüngliche 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen fällt weg. An ihre Stelle tritt ein System schrittweise steigender Anteile klimafreundlicher Brennstoffe, die sogenannte „Biotreppe". Parallel dazu werden EPBD-Vorgaben (Energy Performance of Buildings Directive - Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) umgesetzt: Ökobilanzierung, ein Nullemissionsgebäude-Standard und verschärfte Anforderungen an Nichtwohngebäude.
Die Eckpunkte des GModG 2026: Freie Heizungswahl statt strenger 65-Prozent-Regel
Das Gebäudemodernisierungsgesetz 2026 bringt vier wesentliche Neuerungen, die in den folgenden Abschnitten ausführlicher erläutert werden:
Technologische Wahlfreiheit:
Die starre 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien entfällt. Eigentümer können künftig zwischen verschiedenen Heizsystemen wählen - von der Wärmepumpe bis zur fossilen Heizung mit verpflichtenden grünen Beimischungen.
Das „Biotreppe"-Modell:
Wer bei fossilen Brennstoffen bleibt, muss ab 2029 stufenweise steigende Anteile erneuerbarer Brennstoffe einsetzen - ein schrittweises Dekarbonisierungs-Modell mit klar definierten Zieldaten bis 2040.
Null-Emissions-Gebäudestandard:
Das GModG führt einen verbindlichen Nullemissionsstandard ein - zunächst für öffentliche Nichtwohngebäude ab 2028, dann für alle Neubauten ab 2030.
Erweiterte Anforderungen an die Gebäudeautomation:
Größere Nichtwohngebäude müssen mit digitalen Gebäudeautomations- und Steuerungssystemen ausgestattet sein. Energieüberwachung, offene Datenschnittstellen und aktives Energiemanagement werden zur Pflicht.
Technologische Wahlfreiheit: Mehr Optionen, mehr Verantwortung
Eigentümer können künftig zwischen verschiedenen System-Alternativen wählen - von Wärmepumpen über Fernwärme und Hybridlösungen bis hin zu Biomasse oder auch Gas- und Ölheizungen. Entscheidend dabei: Wer bei fossilen Brennstoffen bleibt, muss mittelfristig steigende Anforderungen an klimafreundliche Beimischungen erfüllen. Die Technologiefreiheit nimmt zu - die Verantwortung für eine zukunftsfähige Entscheidung ebenfalls.
Die „Biotreppe": schrittweise steigende Anteile grüner Brennstoffe
Kernstück der neuen Logik für fossile Heizsysteme ist die Realisierung einer sogenannten „Biotreppe". Das bedeutet, dass Betreiber bestimmter Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen dazu verpflichtet sind, ab 2029 einen wachsenden Anteil erneuerbarer Brennstoffe einzusetzen - Biomethan, Bioheizöl oder Wasserstoffderivate. Die Stufen im Überblick:
10 % ab 2029
- Alternative: Hybrid-Wärmepumpe (ohne zeitliche Begrenzung)
- Alternative: Solarthermie (befristet bis 31.12.2034)
15 % ab 2030
- Alternative: Hybrid-Wärmepumpe (ohne zeitliche Begrenzung)
- Alternative: Solarthermie (befristet bis 31.12.2034)
30 % ab 2035
- Alternative: Hybrid-Wärmepumpe (ohne zeitliche Begrenzung)
- Hinweis: Solarthermie-Option entfällt ab 2035
60 % ab 2040
Eine heute installierte fossile Heizung bleibt damit zulässig - ihre Nutzung wird aber einer langfristigen Dekarbonisierungs-Pflicht unterworfen. Je nachdem, wie sich Verfügbarkeit und Preise für grüne Gase und Öle entwickeln, können Betriebskosten und Planungsrisiken steigen. Hinzu kommt: Gasnetze können perspektivisch zurückgebaut werden. Wer das heute nicht in seine Investitionsentscheidung einrechnet, schiebt das Problem vor sich her und ist vor „bösen Überraschungen" nicht sicher.
Neue Bilanzierungsregeln, Nullemissionsgebäude und EPBD-Umsetzung
Das GModG modernisiert die Bilanzierung des Gebäudebetriebs grundlegend:
Neue Normen für die energetische Bilanzierung - konkret die DIN/TS 18599 (Berechnungsstandard für Heiz-, Kühl- und Lüftungsenergiebedarf in Gebäuden, Ausgabe Oktober 2025) - und für die Ökobilanzierung nach DIN SPEC 91606 (Berechnungsverfahren für das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial eines Gebäudes) bilden die Grundlage für künftige Nachweise. Ergänzt wird dies durch das LCA (Life Cycle Assessment / Ökobilanz), die den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes in den Blick nimmt - von der Herstellung der Baumaterialien über den laufenden Betrieb bis zum späteren Rückbau. Parallel dazu wird ein Nullemissionsgebäude-Standard eingeführt - zunächst für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand ab 1. Januar 2028, anschließend für alle Neubauten ab 1. Januar 2030.
Das heißt konkret: Neue Gebäude dürfen im Rahmen des laufenden Betriebs keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr verursachen. Gebäudehülle, Umgang mit Anlagentechnik und Energieversorgung werden damit umfassend reglementiert - und Gebäudeautomation wird zum zentralen Instrument, um die geforderte Effizienz im Betrieb zu erreichen und nachzuweisen.
Verschärfte Anforderungen für Nichtwohngebäude
Besondere Aufmerksamkeit verdient das Gebäudemodernisierungsgesetz 2026 seitens der Betreiber von Nichtwohngebäuden. Bereits seit dem 1. Januar 2025 gilt: Nichtwohngebäude mit Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlagen ab einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt müssen mit einem Gebäudeautomations- und Steuerungssystem ausgestattet sein.
Das GModG verschärft diese Anforderung erheblich: Der Schwellenwert wird auf 70 Kilowatt abgesenkt, sodass bis Ende 2029 auch Nichtwohngebäude mit Anlagen ab 70 kW nachgerüstet sein müssen - ein deutlich größerer Betroffenenkreis als bisher.
Konkret heißt das:
- Digitale Energieüberwachung für die kontinuierliche Verbrauchsanalyse,
- Offene Datenschnittstellen
- Sowie eine benannte verantwortliche Person oder ein beauftragtes Serviceunternehmen für Energiemanagement und Optimierung.
Beim geforderten Automatisierungsgrad differenziert das GModG:
- Für Neubauten und große Nichtwohngebäude mit mehr als 290 kW Nennleistung wird Automatisierungsgrad B nach DIN/TS 18599-11 vorgeschrieben.
- Für die neu hinzukommende Gruppe der Nichtwohngebäude zwischen 70 und 290 kW Nennleistung ist hingegen der Automatisierungsgrad C ausreichend - aber auch dort verpflichtend.
Wer die Anforderungen nur technisch „auf dem Papier" erfüllt, ohne den Betrieb aktiv zu steuern, verschenkt nicht nur Effizienzpotenziale, sondern riskiert langfristig, gesetzliche Vorgaben zu verfehlen. An dieser Stelle knüpfen DIN/TS 18599-11 sowie weitere Normen wie EN ISO 52120 und der Smart Readiness Indicator (SRI) an - sie definieren, wie Gebäudeautomation zur Effizienz beiträgt und wie dieser Beitrag bewertet wird.
Für Eigentümer bedeutet das: Die Frage lautet nicht mehr, ob Gebäudeautomation sinnvoll ist, sondern wie sie konkret umgesetzt wird.